Allgemeine Mietbedingungen (AMB) für die Miete von Kraftfahrzeugen

der Firma Laimer Nutzfahrzeuge e.U.,

Raiffeisenstraße 2, 2100 Korneuburg

1)    Details der Miete (Dauer, Fahrzeugdaten, Versicherung, Kosten und Gebühren)
Die obigen Angaben werden im sog. „Angebot“ ausgewiesen. Das Angebot gilt in Ver-bindung mit diesen AMB´s und unter Ausschluss Ihrer AGB´s oder vergleichbarer Regelungen.
Grundsätzlich gilt, dass der Miettag 24 Stunden dauert, angefangene Miettage werden zur Gänze in Rechnung gestellt.
Die Mietzahlung ist bei Abholung des Fahrzeuges zuzüglich der vereinbarten Kaution zu leisten.
Diese vom Mieter zu leistende Kaution dient der Sicherung sämtlicher Ansprüche des Vermieters, die aus dem Mietverhältnis resultieren. Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit seinen Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen.
Dies betrifft Kosten für Reparaturen, Selbstbehalt der Kaskoversicherung, Reinigung, verrechnete Mautgebühren, sowie insbesondere auch Kosten der Wiederbetankung und/oder allfälliger Verwaltungsstrafen sowie Kosten die im Zuge der Rückgabe anfallen (siehe Pkt. 5 dieser AMB).
Ein Storno bis 24 Stunden vor Mietbeginn ist IMMER kostenfrei! Bei späterem Storno stellen wir – abhängig von der gebuchten Mietdauer – folgende Stornogebühren in Rechnung: – Mietdauer 1 – 14 Tage, 40% der Gesamtmiete (inkl. aller Gebühren und Spesen) – Mietdauer ab 14 Tage, 30% der Gesamtmiete (inkl. aller Gebühren und Spesen).

2)    Nutzung – allgemein
Der Mieter ist auf die Dauer dieses Mietvertrages Halter des Fahrzeuges im Sinne der kraftfahrrechtlichen und kraftfahrzeughaftpflichtrechtlichen Bestimmungen. Der Kunde bestimmt den Fahrzeugeinsatz nach seinen Kundenanforderungen ohne Einflussnahme durch Fa. Laimer Nutzfahrzeuge e.U..
Der Mieter darf das Fahrzeug nicht an Dritte übergeben, es sei denn der Vermieter erteilt vorher dazu seine schriftliche Zustimmung, eine Untervermietung des Fahrzeuges ist keinesfalls gestattet.
Der Mieter verpflichtet sich – insbesondere im Falle einer gewerblichen Nutzung – die damit verbundenen gesetzlichen und versicherungsrechtlichen Obliegenheiten genau einzuhalten und das Fahrzeug so einzusetzen, wie es den Zulassungsbestimmungen (Gewicht, Transportgut) entspricht.
Ohne gültige Konzession darf kein gewerbsmäßiger Güterverkehr durchgeführt werden.
Im Falle der Anmietung von Fahrzeugen mit Eignung zum Transport von Lebendvieh (bspw. Pferde) sind die anwendbaren Gesetze und Regelungen einzuhalten. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass eine Haftung / Versicherung für Lebendvieh / Transportgut explizit ausgeschlossen ist.
Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen, optisch nichts verändern, insbesondere nicht durch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien. Der Mieter darf das Fahrzeug sofern nicht ausdrücklich vertraglich anders vereinbart, ausschließlich in den geografischen Grenzen Österreichs nutzen.
Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Nutzung zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen, sofern nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart. Der Mieter versichert, im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein.

3)    Fahrzeugpflege, Versicherung, Verhalten im Schadenfall
Dem Mieter wird ein betriebs- und verkehrssicheres sowie gereinigtes Fahrzeug zur Verfügung gestellt. Das Kraftfahrzeug wird mit vollem Tank übergeben. Der Motor ist nach Herstellerangaben mit den erforderlichen Betriebsstoffen  befüllt. Der Mieter verpflichtet sich das vertragsgegenständliche Fahrzeug sorgfältiger Pflege zu unter-ziehen. Erfolgt die Vermietung für längere Dauer (mehr als eine Woche), verpflichtet er sich die wesentlichen Betriebsstoffe (bspw. Scheibenwischwasser, Motorölstand, Reifendruck etc.) zu kontrollieren und im Bedarfsfall auf eigene Kosten gemäß dem Betriebshandbuch zu ergänzen.
Im Mietpreis sind sämtliche Wartungs- und Reparaturarbeiten incl. Verschleißteile (ds. bpsw. Kupplung, Bremse, etc.) enthalten. Nicht enthalten sind jedoch sämtliche Instandsetzungsarbeiten aufgrund von Beschädigungen durch den Mieter und / oder Dritte. Der Mieter ist nicht berechtigt, Instandsetzungen oder Reparaturen selbst auszuführen bzw. von Dritten ohne vorherige Zustimmung des Vermieters ausführen zu lassen. Im Falle eines technischen Gebrechens (bspw. Warnleuchte / Warn-meldung) ist der die Fa. Laimer Nutzfahrzeuge e.U. umgehend zu informieren, die das weitere Vorgehen festlegt und der Mieter ausnahmslos einzuhalten hat.
Es besteht für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung – der anzuwendende Selbstbehalt ist im Angebot ausgewiesen. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass weder die Ladung noch Schäden am Fahrzeug durch Ladegut durch die Kaskover-sicherung abgedeckt sind und sohin aufgetretene Schäden vom Mieter zu tragen sind.
Wird der Mieter während der Nutzung des Fahrzeuges verschuldet oder unver-schuldet in einen Verkehrsunfall, Wildschaden, Brand oder Ähnliches verwickelt, so hat er unverzüglich für eine polizeiliche Aufnahme des Unfall- bzw. Schadens-hergangs zu sorgen und hat der Fa. Laimer Nutzfahrzeuge e.U.  ferner einen schriftlichen Unfallbericht ggf. mit Unfallskizze zu übergeben. Der Mieter hat darin auch Namen und Adresse der Beteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten.

4)    Sorgfaltspflicht
Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze (insb. StVO, KFG, KDV, BStMG, etc.), während der Nutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich Sache des Mieters, der die Fa. Laimer Nutzfahrzeuge e.U. hinsichtlich sämtlicher Strafen, Gebühren oder sonstigen Kosten schad- und klaglos zu halten hat.
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, Ladegut so zu sichern, dass weder Personen gefährdet werden noch das Mietfahrzeug beschädigt wird. Auf das maximal zulässige Gesamtgewicht ist zu achten, so wie auf die maximal zulässige Fahrzeughöhe. Es ist bei jeglichen Durchfahrten die Fahrzeughöhe zu überprüfen.
Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungs-fehlern, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten während der Mietzeit von ihm oder Dritten verursacht sind und zwar auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt wird. Der Mieter ist verpflichtet unseren „Frage & Antwort“-Bereich auf www.rentalaimer.at bei allen Fragen rund um Ladungssicherung u.ä. zu Rate zu ziehen. Die dort behandelten Themen sind integraler Bestandteil des Mietvertrages.
Im gesamten Fahrzeug besteht absolutes Rauchverbot – bei Verschmutzung des Innenraums wird eine Reinigungspauschale gemäß unseren jeweils gültigen Tarifen verrechnet.

5)    Fahrzeugrückgabe und Abrechnung
Bei der Rückgabe ist das Fahrzeug so wie übernommen zu retournieren. Dh. das Fahrzeug ist sauber, schadenfrei und vollgetankt sowie aller Papiere und Zubehöre, die dem Mieter bei Übergabe ausgehändigt wurden.
Grundsätzlich sind alle Fahrzeuge vollkaskoversichert. Wird bei der Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden festgestellt, der im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat. Der Selbstbehalt beträgt 10% der Schadensumme bzw. mindestens jedoch den im Angebot bzw. Buchungsbestätigung ausgewiesenen Selbstbehalt.
Im Falle von ungebührlicher Verschmutzung innen wie außen wird eine Reinigungs-pauschale in Rechnung gestellt und von der Kaution einbehalten.
Ist der Kraftstofftank bei Rückgabe teilweise geleert, so wird er vom Vermieter aufgefüllt. Die Kosten für verbrauchte Kraftstoffe und Betriebsstoffe trägt der Mieter, sie werden nach Rückgabe des Fahrzeugs in Höhe des tatsächlichen Aufwandes, Kraftstoff allerdings mit einem Betrag von € 3,80/Liter (darin sind die Kosten des Aufwandes der Wiederbetankung enthalten), in Rechnung gestellt.
Die Rückgabe vor Ablauf des Mietverhältnisses ist – nach Absprache mit dem Vermieter – möglich. Ein Anspruch auf aliquote Rückerstattung nicht konsumierter Mietkosten ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Erfolgt die Rückgabe nach Ablauf des Mietverhältnisses haftet der Mieter für alle sich aus einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeuges ergebenden Schäden und Nachteile, sowie für die Kosten einer etwaig notwendigen Sicherstellung desselben.

6)    Nebenabreden / Gerichtsstand
Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbaren Vermieter und Mieter das sachlich zuständige Gericht in Korneuburg.