Allgemeine Mietbedingungen (AMB) für die Miete von Kraftfahrzeugen
der Firma Laimer Nutzfahrzeuge e.U.,
Raiffeisenstraße 2, 2100 Korneuburg
Fassung September 2026
1) Details der Miete (Dauer, Fahrzeugdaten, Versicherung, Kosten und Gebühren)
Die obigen Angaben werden im sog. „Angebot“ ausgewiesen. Das Angebot gilt in Verbindung mit diesen AMB und unter Ausschluss Ihrer AGB oder vergleichbarer Regelungen.
Grundsätzlich gilt, dass der Miettag 24 Stunden dauert, angefangene Miettage werden zur Gänze in Rechnung gestellt.
Die Mietzahlung ist bei Abholung des Fahrzeuges zuzüglich der vereinbarten Kaution zu leisten.
Diese vom Mieter zu leistende Kaution dient der Sicherung sämtlicher Ansprüche des Vermieters, die aus dem Mietverhältnis resultieren. Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit seinen Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen. Die Freigabe oder Rückzahlung der Kaution bedeutet keinen Verzicht auf später einlangende Forderungen – insbesondere Verwaltungsstrafen, Maut- und Ersatzmautforderungen, Nachforderungen in- und ausländischer Behörden oder erst später festgestellte Schäden; diese hat der Mieter auch nach Rückzahlung der Kaution in voller Höhe zu ersetzen.
Dies betrifft Kosten für Reparaturen, Selbstbehalt der Kaskoversicherung, Reinigung, verrechnete Mautgebühren, sowie insbesondere auch Kosten der Wiederbetankung samt Handling Fee (Pkt. 7) und/oder allfälliger Verwaltungsstrafen sowie Kosten die im Zuge der Rückgabe anfallen (siehe Pkt. 3, 7 und 8 dieser AMB).
Kostenfreies Storno ist – abhängig von der gebuchten Mietdauer – bis zu folgendem Zeitpunkt vor dem vereinbarten Mietbeginn möglich:
| Gebuchte Mietdauer | Kostenfrei stornierbar bis | Danach Stornogebühr |
|---|---|---|
| 1 Tag | 24 Stunden vor Mietbeginn | 40 % der Gesamtmiete |
| 2 – 7 Tage | 48 Stunden vor Mietbeginn | 40 % der Gesamtmiete |
| 8 – 14 Tage | 72 Stunden vor Mietbeginn | 40 % der Gesamtmiete |
| ab 15 Tage | 7 Tage vor Mietbeginn | 30 % der Gesamtmiete |
Die Stornogebühr bemisst sich von der Gesamtmiete inkl. aller Gebühren und Spesen. Maßgeblich ist der Zugang der Stornierung beim Vermieter.
2) Nutzung – allgemein
Der Mieter ist auf die Dauer dieses Mietvertrages Halter des Fahrzeuges im Sinne der kraftfahrrechtlichen und kraftfahrzeughaftpflichtrechtlichen Bestimmungen. Der Kunde bestimmt den Fahrzeugeinsatz nach seinen Kundenanforderungen ohne Einflussnahme durch Fa. Laimer Nutzfahrzeuge e.U.
Der Mieter darf das Fahrzeug nicht an Dritte übergeben, es sei denn der Vermieter erteilt vorher dazu seine schriftliche Zustimmung; eine Untervermietung des Fahrzeuges ist keinesfalls gestattet.
Der Mieter verpflichtet sich – insbesondere im Falle einer gewerblichen Nutzung – die damit verbundenen gesetzlichen und versicherungsrechtlichen Obliegenheiten genau einzuhalten und das Fahrzeug so einzusetzen, wie es den Zulassungsbestimmungen (Gewicht, Transportgut) entspricht.
Ohne gültige Konzession darf kein gewerbsmäßiger Güterverkehr durchgeführt werden.
Im Falle der Anmietung von Fahrzeugen mit Eignung zum Transport von Lebendvieh (bspw. Pferde) sind die anwendbaren Gesetze und Regelungen einzuhalten. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass eine Haftung / Versicherung für Lebendvieh / Transportgut explizit ausgeschlossen ist.
Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen, optisch nichts verändern, insbesondere nicht durch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Nutzung zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen, sofern nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart. Der Mieter versichert, im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein.
Der Einsatzbereich des Fahrzeuges ist auf das Bundesgebiet der Republik Österreich beschränkt. Für Fahrten ins Ausland gilt ausschließlich Punkt 3 dieser AMB.
3) Auslandsfahrten – Auslandsberechtigung, Maut und Vignetten
Fahrten ins Ausland nur mit vorab gebuchter Auslandsberechtigung

Das Mietfahrzeug darf ausschließlich innerhalb der geografischen Grenzen Österreichs bewegt werden. Fahrten ins Ausland – auch kurzfristige Grenzübertritte – sind nur dann gestattet, wenn vor Mietbeginn die Zusatzleistung
„Auslandsberechtigung inkl. Versicherungserweiterung (ohne Maut, Vignetten, Treibstoff)“
gebucht und bezahlt wurde. Die Buchung erfolgt über www.rentalaimer.at oder direkt beim Vermieter; die Berechtigung wird im Angebot bzw. in der Buchungsbestätigung ausgewiesen. Maut, Vignetten, Streckenentgelte, Tunnelgebühren, Treibstoff und sonstige länderspezifische Abgaben sind in der Auslandsberechtigung nicht enthalten und vom Mieter zu tragen.
Wird das Fahrzeug ohne gebuchte Auslandsberechtigung ins Ausland bewegt, gilt:
- Die Gebühr für die Auslandsberechtigung wird für die gesamte Mietdauer nachträglich laut jeweils gültiger Preisliste in Rechnung gestellt und zusätzlich ein pauschalierter Aufwandersatz von € 50,00 netto je Auslandsfahrt verrechnet. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass ein Aufwand nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Beide Beträge können von der Kaution einbehalten werden.
- Der Kaskoversicherungsschutz (Voll- und Teilkasko) besteht für Fahrten außerhalb Österreichs nicht. Der Mieter haftet daher für sämtliche im Ausland eingetretenen Schäden am Fahrzeug in voller Höhe – ohne Begrenzung auf den vereinbarten Selbstbehalt – sowie für Abschlepp-, Rückführungs- und Standkosten. Die gesetzliche Kfz-Haftpflichtversicherung bleibt im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang unberührt.
- Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und das Fahrzeug auf Kosten des Mieters zurückzuholen.
3.1 Vignette und GO-Box bei Inlandsfahrten
Für Fahrten innerhalb Österreichs ist die erforderliche Mautausstattung immer im Fahrzeug vorhanden und muss vom Mieter nicht gesondert gebucht werden:
- Fahrzeuge bis 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht: gültige (digitale) Vignette – im Mietpreis enthalten.
- Fahrzeuge über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht: fix eingebaute GO-Box für die fahrleistungsabhängige Maut – die Bereitstellung der GO-Box ist im Mietpreis enthalten.
Die über die GO-Box tatsächlich angefallenen Mautbeträge sind im Mietpreis nicht enthalten. Sie werden dem Mieter für den Zeitraum der Mietdauer auf Basis der Abrechnung des Mautbetreibers (ASFINAG) weiterverrechnet. Da die Mautbuchungen zeitverzögert einlangen, erfolgt die Verrechnung erst nach Rückgabe des Fahrzeuges mit gesonderter Rechnung, sobald die Abrechnung des Mautbetreibers vorliegt. Der Vermieter ist berechtigt, diese Beträge gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch aufzurechnen bzw. bis zum Vorliegen der Abrechnung einen angemessenen Teil der Kaution einzubehalten.
Sondermautstrecken (z. B. Brenner Autobahn, Tauern-, Arlberg-, Karawankentunnel, Großglockner Hochalpenstraße) sowie sämtliche Mautentgelte im Ausland sind vom Mieter unmittelbar selbst zu entrichten und nicht im Mietpreis enthalten.
Der Mieter hat die GO-Box bestimmungsgemäß zu verwenden und die korrekte Einstellung der Achsanzahl sicherzustellen. Ausbau, Manipulation oder Verwendung der GO-Box in einem anderen Fahrzeug sind untersagt. Für Ersatzmaut gemäß § 19 BStMG, Strafen und Nachforderungen aufgrund nicht ordnungsgemäß entrichteter Maut sowie für Verlust oder Beschädigung der GO-Box haftet der Mieter.
3.2 Maut, Vignetten und Belegvorlage bei Auslandsfahrten
Sämtliche im In- und Ausland anfallenden Maut-, Vignetten-, Strecken-, Tunnel- und Brückenentgelte sowie Umweltplaketten und vergleichbare Abgaben trägt der Mieter. Der Mieter ist verpflichtet, diese ordnungsgemäß und rechtzeitig zu entrichten.
Bei Rückgabe des Fahrzeuges hat der Mieter dem Vermieter unaufgefordert sämtliche Belege über im Ausland entrichtete Maut-, Vignetten- und Streckenentgelte – Kassabelege, Kontoauszüge des Mautbetreibers, Go-Box-Abrechnungen, Vignettennachweise, Buchungsbestätigungen – im Original oder als lesbare Kopie vorzulegen.
Werden diese Belege nicht vollständig vorgelegt, ist der Vermieter berechtigt, als Sicherstellung für zu erwartende Nachforderungen ausländischer Mautbetreiber, Behörden und Inkassodienstleister einen Teilbetrag der Kaution einzubehalten, und zwar höchstens € 400,00 bei Fahrzeugen bis 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht bzw. höchstens € 1.500,00 bei LKW über 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht. Weitergehende Ansprüche des Vermieters, insbesondere auf Ersatz tatsächlich vorgeschriebener Strafen und Nachforderungen, bleiben davon unberührt. Der Einbehalt endet:
- sobald der Mieter die fehlenden Belege nachreicht – die Freigabe erfolgt diesfalls binnen fünf Werktagen nach Einlangen, oder
- spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges.
Der Vermieter rechnet den Einbehalt spätestens zu diesem Zeitpunkt schriftlich ab, verrechnet tatsächlich eingelangte Forderungen samt Bearbeitungsentgelt gemäß Punkt 8 und überweist einen verbleibenden Restbetrag unverzüglich. Ein Zinsanspruch des Mieters für die Dauer des Einbehaltes besteht nicht. Der übrige Teil der Kaution wird davon unberührt nach den allgemeinen Regeln abgerechnet.
4) Fahrzeugpflege, Versicherung, Verhalten im Schadenfall
Dem Mieter wird ein betriebs- und verkehrssicheres sowie gereinigtes Fahrzeug zur Verfügung gestellt. Das Kraftfahrzeug wird mit vollem Tank übergeben. Der Motor ist nach Herstellerangaben mit den erforderlichen Betriebsstoffen befüllt. Der Mieter verpflichtet sich, das vertragsgegenständliche Fahrzeug sorgfältiger Pflege zu unterziehen. Erfolgt die Vermietung für längere Dauer (mehr als eine Woche), verpflichtet er sich, die wesentlichen Betriebsstoffe (bspw. Scheibenwischwasser, Motorölstand, Reifendruck etc.) zu kontrollieren und im Bedarfsfall auf eigene Kosten gemäß dem Betriebshandbuch zu ergänzen.
Im Mietpreis sind sämtliche Wartungs- und Reparaturarbeiten inkl. Verschleißteile (ds. bspw. Kupplung, Bremse, etc.) enthalten. Nicht enthalten sind jedoch sämtliche Instandsetzungsarbeiten aufgrund von Beschädigungen durch den Mieter und/oder Dritte. Der Mieter ist nicht berechtigt, Instandsetzungen oder Reparaturen selbst auszuführen bzw. von Dritten ohne vorherige Zustimmung des Vermieters ausführen zu lassen. Im Falle eines technischen Gebrechens (bspw. Warnleuchte / Warnmeldung) ist die Fa. Laimer Nutzfahrzeuge e.U. umgehend zu informieren, die das weitere Vorgehen festlegt und der Mieter ausnahmslos einzuhalten hat.
Es besteht für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung – der anzuwendende Selbstbehalt ist in der Buchungsbestätigung ausgewiesen. Der Kaskoschutz gilt räumlich für Österreich; für Auslandsfahrten gilt Punkt 3. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass weder die Ladung noch Schäden am Fahrzeug durch Ladegut durch die Kaskoversicherung abgedeckt sind und sohin aufgetretene Schäden vom Mieter zu tragen sind.
![]() |
Verhalten bei Unfall, Wildschaden oder Brand Bei einem Verkehrsunfall, Wildschaden, Brand oder Ähnlichem – verschuldet oder unverschuldet – ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die Polizei beizuziehen und eine polizeiliche Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenshergangs zu veranlassen sowie die Fa. Laimer Nutzfahrzeuge e.U. umgehend zu verständigen. Die Kosten der polizeilichen Aufnahme und der Unfallaufnahme (z. B. Polizei- und Verwaltungsgebühren, Sachverständige, Bergung und Abschleppung von der Unfallstelle) trägt der Mieter auf eigene Kosten. Ebenso hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich einen schriftlichen Unfallbericht samt Unfallskizze zu übergeben und darin Namen und Anschriften sämtlicher Beteiligter und Zeugen festzuhalten. Unterbleibt die polizeiliche Aufnahme oder der Unfallbericht, haftet der Mieter für den gesamten daraus entstehenden Schaden – insbesondere dann, wenn der Kaskoversicherer die Deckung aus diesem Grund verweigert. |
5) Sorgfaltspflicht
Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze (insb. StVO, KFG, KDV, BStMG, etc.) während der Nutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich Sache des Mieters, der die Fa. Laimer Nutzfahrzeuge e.U. hinsichtlich sämtlicher Strafen, Gebühren oder sonstigen Kosten schad- und klaglos zu halten hat.
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und Ladegut so zu sichern, dass weder Personen gefährdet werden noch das Mietfahrzeug beschädigt wird. Auf das maximal zulässige Gesamtgewicht ist zu achten, so wie auf die maximal zulässige Fahrzeughöhe. Es ist bei jeglichen Durchfahrten die Fahrzeughöhe zu überprüfen.
Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten während der Mietzeit von ihm oder Dritten verursacht sind, und zwar auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt wird. Der Mieter ist verpflichtet, unseren „Frage & Antwort“-Bereich auf www.rentalaimer.at bei allen Fragen rund um Ladungssicherung u.ä. zu Rate zu ziehen. Die dort behandelten Themen sind integraler Bestandteil des Mietvertrages.
6) Rauchverbot
![]() |
ABSOLUTES RAUCHVERBOT IM GESAMTEN FAHRZEUG Das Rauchverbot gilt im Fahrerhaus, in der Schlafkabine, im Laderaum und im gesamten Aufbau – und zwar für den Mieter ebenso wie für jeden Lenker, Beifahrer oder sonstigen Insassen. Dem Rauchen gleichgestellt sind E-Zigaretten, Verdampfer, Tabakerhitzer, Wasserpfeifen sowie jede sonstige Rauch- oder Dampferzeugung. Bei Nichtbeachtung werden folgende Leistungen nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt und von der Kaution einbehalten:
Verrechnet wird mindestens ein pauschalierter Aufwandersatz von € 250,00 netto. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass ein Aufwand nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist; dem Vermieter bleibt die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Aufwandes vorbehalten. |
7) Fahrzeugrückgabe und Abrechnung
Bei der Rückgabe ist das Fahrzeug so wie übernommen zu retournieren, d. h. sauber, schadenfrei und vollgetankt sowie samt aller Papiere und Zubehöre, die dem Mieter bei Übergabe ausgehändigt wurden.
Grundsätzlich sind alle Fahrzeuge vollkaskoversichert. Wird bei der Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden festgestellt, der im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat. Der Selbstbehalt beträgt 10 % der Schadensumme, mindestens jedoch den im Angebot bzw. in der Buchungsbestätigung ausgewiesenen Selbstbehalt.
Im Falle von ungebührlicher Verschmutzung innen wie außen wird eine Reinigungspauschale in Rechnung gestellt und von der Kaution einbehalten.
7.1 Wiederbetankung und Handling Fee
Ist der Kraftstofftank bei Rückgabe nicht vollständig befüllt, so wird er vom Vermieter aufgefüllt. Der fehlende Kraftstoff wird mit € 3,80 je Liter zzgl. 20 % USt. verrechnet. Gleiches gilt sinngemäß für fehlendes AdBlue sowie sonstige Betriebsstoffe, die mit dem tatsächlichen Aufwand verrechnet werden.
Zusätzlich wird für den mit der Wiederbetankung verbundenen organisatorischen und zeitlichen Aufwand eine Handling Fee verrechnet:
| Fahrzeugkategorie | Handling Fee Nachbetankung |
|---|---|
| PKW und leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht | € 30,00 exkl. MwSt. |
| LKW über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht | € 60,00 exkl. MwSt. |
Die Handling Fee fällt je Rückgabe und Betankungsvorgang an und wird von der Kaution einbehalten. Sie entfällt, wenn das Fahrzeug vollgetankt zurückgestellt wird.
7.2 Sonstige Rückgabebestimmungen
Die Rückgabe vor Ablauf des Mietverhältnisses ist – nach Absprache mit dem Vermieter – möglich. Ein Anspruch auf aliquote Rückerstattung nicht konsumierter Mietkosten ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Erfolgt die Rückgabe nach Ablauf des Mietverhältnisses, haftet der Mieter für alle sich aus einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeuges ergebenden Schäden und Nachteile sowie für die Kosten einer etwaig notwendigen Sicherstellung desselben.
Im Falle eines Überschreitens der im Mietvertrag vereinbarten freien Kilometer werden pro weiterem gefahrenen Kilometer € 0,56 zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt.
8) Mitwirkungspflicht bei Behörden-, Maut- und Halteranfragen
Wird der Vermieter als Zulassungsbesitzer von einer in- oder ausländischen Behörde, einem Gericht, einem Mautbetreiber, einer Parkraumbewirtschaftung oder einem von diesen beauftragten Dritten zu einem Vorfall während der Mietzeit befasst – insbesondere durch Lenker- oder Halterauskunftsersuchen, Zeugenaufforderungen, Anonymverfügungen, Straf- oder Mautverfügungen, Mautnachforderungen oder Aufforderungen zur Abgabe einer Freistellungserklärung –, so gilt Folgendes:
- Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter binnen fünf (5) Werktagen ab Zugang der Aufforderung vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen, insbesondere Namen, Geburtsdatum und vollständige Anschrift des Lenkers bekanntzugeben und die geforderten Erklärungen (Freistellungserklärung, Lenkerbekanntgabe, Vollmacht) unterfertigt zu retournieren.
- Der Mieter nimmt zur Kenntnis und stimmt zu, dass der Vermieter seine Vertrags- und Lenkerdaten sowie die Mietdaten an die anfragende Stelle weitergibt, soweit dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist.
- Für die Bearbeitung jeder derartigen Anfrage wird ein Bearbeitungsentgelt von € 35,00 netto je Vorgang, bei Anfragen ausländischer Stellen von € 50,00 netto je Vorgang verrechnet.
- Erfolgt die Antwort bzw. die Rücksendung der unterfertigten Erklärung nicht innerhalb der genannten Frist, wird ein pauschalierter Aufwandersatz für den Mehraufwand (Urgenz, Fristverlängerungsersuchen, Schriftverkehr, Terminverwaltung) von € 90,00 netto je Vorgang verrechnet. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass ein Aufwand nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
- Darüber hinaus hält der Mieter den Vermieter hinsichtlich sämtlicher Nachteile schad- und klaglos, die aus einer verspäteten, unvollständigen oder unrichtigen Auskunft entstehen – insbesondere Erhöhungsbeträge und Zuschläge, Mahn- und Inkassospesen, Kosten der Rechtsvertretung, Verfahrenskosten sowie Geldstrafen, die dem Vermieter mangels Lenkerauskunft (z. B. gemäß § 103 Abs. 2 KFG oder vergleichbaren ausländischen Bestimmungen) auferlegt werden.
- Die Mitwirkungspflicht besteht für Vorfälle während der Mietzeit auch nach Beendigung des Mietverhältnisses fort, und zwar für die Dauer der jeweiligen gesetzlichen Verfolgungs- und Verjährungsfristen.
9) Telematik und Datenschutz
Die Fahrzeuge des Vermieters sind aus Gründen des Diebstahlschutzes, der Flottendisposition und der Vertragskontrolle mit einem Ortungs- bzw. Telematiksystem ausgestattet. Erhoben werden insbesondere Positions-, Bewegungs- und Betriebsdaten des Fahrzeuges. Rechtsgrundlage ist das berechtigte Interesse des Vermieters am Schutz seines Eigentums sowie an der Feststellung vertragsgemäßer Nutzung (insbesondere hinsichtlich des vereinbarten Einsatzgebietes gemäß Punkt 3). Nähere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sowie zu den Betroffenenrechten enthält die Datenschutzerklärung auf www.rentalaimer.at.
10) Nebenabreden / Gerichtsstand
Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Sämtliche angeführten Beträge verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbaren Vermieter und Mieter das sachlich zuständige Gericht in Korneuburg.
Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift, die Miet-AGB erhalten, gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben. Er bestätigt insbesondere, die Bestimmungen zu Auslandsfahrten (Punkt 3) und zum absoluten Rauchverbot (Punkt 6) zur Kenntnis genommen zu haben.

